Allgemeines zum Sachverständigenwesen

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Wer ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger?

Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist durch eine öffentlich-rechtliche Institution auf gesetzlicher Grundlage vereidigt worden.

Nach § 91 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 4 der Handwerksordnung (HWO) ist es Aufgabe der Handwerkskammern, Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über die Güte der von Handwerkern und vom handwerksähnlichen Gewerbe gelieferten Waren oder bewirkten Leistungen und über die Angemessenheit der Preise nach pflichtgemäßen Ermessen öffentlich zu bestellen und zu vereidigen.

Öffentlich bestellt werden kann dabei nur, wer zuvor auf dem betreffenden Gebiet eine besondere Sachkunde und seine persönliche Eignung nachgewiesen hat. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige genießt den Titelschutz nach § 132 a des Strafgesetzbuches.

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Wodurch zeichnet sich ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger aus?

Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erstellt für Privatpersonen Gutachten und ist für die Gerichte tätig.

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Besondere Sachkunde

Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige muss im offiziellen Bestellungsverfahren einen Nachweis über seine besondere Sachkunde führen. Darunter versteht man überdurchschnittliche Fachkenntnisse und Erfahrungen.

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Vertrauenswürdigkeit

Die Zuverlässigkeit und Integrität wird vor der öffentlichen Bestellung überprüft.

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Objektivität

Er wird darauf vereidigt, seine Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und persönlich zu erfüllen sowie seine Gutachten unparteiisch zu erstellen.

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Pflicht zur Gutachtenerstattung

Er darf seine Aufträge nur aus wichtigem Grund ablehnen.

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Schweigepflicht

Er muss die bei Ausübung seiner Tätigkeit anvertrauten Privat- und Geschäftsgeheimnisse wahren bzw. es ist ihm untersagt, diese zu verwerten.

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Fortbildungspflicht

Er muss sich auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist, ständig hinreichend fortbilden.

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Überwachung

Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige wird durch die Stelle, die ihn bestellt hat, beaufsichtigt. Ein Entzug der Bestellung ist möglich, wenn er seine Sachverständigenpflicht verletzt.

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Bezeichnung

Er muss die Bezeichnung „von der Handwerkskammer ... öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das ... (Angabe des Sachgebietes gemäß Bestellungsurkunde) verwenden.

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Stempel

Er führt einen Rundstempel, aus dem ersichtlich ist, für welches Sachgebiet und von welcher öffentlich-rechtlichen Institution er bestellt worden ist.

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Ausweis

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige haben einen offiziellen Ausweis, den sie auf Verlangen vorzeigen müssen und in dem Personalien, Bestellungsbehörde und Sachgebiet angegeben sind.

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Quelle/ Autor:
Handwerkskammer für München und Oberbayern
Abt. 1.1 Öffentliches Recht, Selbstverwaltung
Sachverständigenwesen
Veit M. Böttger
Email: veit.boettger@hwk-muenchen.de
www.hwk-muenchen.de

 

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