Allgemeines zum Sachverständigenwesen
(bitte Link anklicken)
- • Wer ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger?
- • Wodurch zeichnet sich ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger aus?
- • Besondere Sachkunde
- • Vertrauenswürdigkeit
- • Objektivität
- • Pflicht zur Gutachtenerstattung
- • Schweigepflicht
- • Fortbildungspflicht
- • Überwachung
- • Bezeichnung
- • Stempel
- • Ausweis
Wer ist öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger?
Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
ist durch eine öffentlich-rechtliche Institution auf gesetzlicher
Grundlage vereidigt worden.
Nach § 91 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 4 der Handwerksordnung (HWO) ist
es Aufgabe der Handwerkskammern, Sachverständige zur Erstattung von
Gutachten über die Güte der von Handwerkern und vom handwerksähnlichen
Gewerbe gelieferten Waren oder bewirkten Leistungen und über die
Angemessenheit der Preise nach pflichtgemäßen Ermessen öffentlich
zu bestellen und zu vereidigen.
Öffentlich bestellt werden kann dabei nur, wer zuvor auf dem betreffenden
Gebiet eine besondere Sachkunde und seine persönliche Eignung nachgewiesen
hat. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
genießt den Titelschutz nach § 132 a des Strafgesetzbuches.
Wodurch zeichnet sich ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger aus?
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erstellt für
Privatpersonen Gutachten und ist für die Gerichte tätig.
Besondere Sachkunde
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige muss im offiziellen
Bestellungsverfahren einen Nachweis über seine besondere Sachkunde führen.
Darunter versteht man überdurchschnittliche Fachkenntnisse und Erfahrungen.
Vertrauenswürdigkeit
Die Zuverlässigkeit und Integrität wird vor der öffentlichen Bestellung
überprüft.
Objektivität
Er wird darauf vereidigt, seine Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und
persönlich zu erfüllen sowie seine Gutachten unparteiisch zu erstellen.
Pflicht zur Gutachtenerstattung
Er darf seine Aufträge nur aus wichtigem Grund ablehnen.
Schweigepflicht
Er muss die bei Ausübung seiner Tätigkeit anvertrauten Privat- und Geschäftsgeheimnisse
wahren bzw. es ist ihm untersagt, diese zu verwerten.
Fortbildungspflicht
Er muss sich auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt und vereidigt
ist, ständig hinreichend fortbilden.
Überwachung
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige wird durch die
Stelle, die ihn bestellt hat, beaufsichtigt. Ein Entzug der Bestellung
ist möglich, wenn er seine Sachverständigenpflicht verletzt.
Bezeichnung
Er muss die Bezeichnung „von der Handwerkskammer ... öffentlich bestellter
und vereidigter Sachverständiger für das ... (Angabe des Sachgebietes
gemäß Bestellungsurkunde) verwenden.
Stempel
Er führt einen Rundstempel, aus dem ersichtlich ist, für welches Sachgebiet
und von welcher öffentlich-rechtlichen Institution er bestellt worden
ist.
Ausweis
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige haben einen offiziellen
Ausweis, den sie auf Verlangen vorzeigen müssen und in dem Personalien,
Bestellungsbehörde und Sachgebiet angegeben sind.
Quelle/ Autor:
Handwerkskammer für München und Oberbayern
Abt. 1.1 Öffentliches Recht, Selbstverwaltung
Sachverständigenwesen
Veit M. Böttger
Email: veit.boettger@hwk-muenchen.de
www.hwk-muenchen.de