Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
ist durch eine öffentlich-rechtliche Institution auf gesetzlicher
Grundlage vereidigt worden.
Nach § 91 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 4 der Handwerksordnung (HWO) ist
es Aufgabe der Handwerkskammern, Sachverständige zur Erstattung von
Gutachten über die Güte der von Handwerkern und vom handwerksähnlichen
Gewerbe gelieferten Waren oder bewirkten Leistungen und über die
Angemessenheit der Preise nach pflichtgemäßen Ermessen öffentlich
zu bestellen und zu vereidigen.
Öffentlich bestellt werden kann dabei nur, wer zuvor auf dem betreffenden
Gebiet eine besondere Sachkunde und seine persönliche Eignung nachgewiesen hat. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
genießt den Titelschutz nach § 132 a des Strafgesetzbuches.